Kostenlose Nachhilfe

Wer hat Anspruch auf kostenlose Nachhilfe?

Seit 2011 können Bezieher von Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”), Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen des Bildungspakets nach dem SGB II eine außerschulische Lernförderung bezahlt bekommen. Die kostenlose Nachhilfe kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden, sofern der Jugendliche keine Ausbildungsvergütung erhält.

Tipp: Sie beziehen keine der aufgeführten Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen knapp über der Grenze liegt? Dann sollten Sie Kontakt zu Ihrem Jobcenter aufnehmen, denn Sie könnten wegen des Bildungs- und Teilhabebedarfs Ihres Kindes Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Dadurch wäre dann auch eine Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht möglich.

Eine weitere Voraussetzung für kostenlose Nachhilfe ist der pädagogische Bedarf: Es darf kein vergleichbares schulinternes Angebot bestehen und die Schule muss den Nachhilfebedarf schriftlich bestätigen. Bedarf ist gegeben, wenn Nachhilfe für das Erreichen eines wesentlichen Lernziels erforderlich ist. Das könnte z.B. die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe sein.

Wie und wo wird kostenlose Nachhilfe beantragt?

Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) werden beim Jobcenter gestellt. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialeskönnen Interessenten das zuständige Amt finden.

Oder sprechen Sie uns einfach an und wir helfen Ihnen dabei.